Muss ich sexuellen Missbrauch anzeigen?
Es gibt in Deutschland keine Pflicht, sexuellen Missbrauch anzuzeigen – weder für Privatpersonen noch für Institutionen.
Es gibt in Deutschland keine Pflicht, sexuellen Missbrauch anzuzeigen – weder für Privatpersonen noch für Institutionen.
Für Letztere hat der Runde Tisch Sexueller Kindesmissbrauch Leitlinien entwickelt. Mit ihnen sollen Verdachtsfälle in der Institution schnellstmöglich an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden. Davon ausgenommen sind eng begrenzte Fälle – zum Beispiel wenn die betroffene Person eine Weiterleitung ablehnt. Institutionen und Vereinigungen können sich selbst verpflichten, die Leitlinien umzusetzen.
Bevor Sie eine Anzeige stellen, sollten Sie sich von einer Fachberatungsstelle für sexuelle Gewalt beraten lassen. Juristische Fragen klären Sie am besten mit Anwält:innen, die sich auf das Opferrecht spezialisiert haben. Alle diese Personen unterliegen der Schweigepflicht und dürfen selbst keine Strafanzeige erstatten. Fachberatungsstellen oder Anwält:innen in Ihrer Nähe, die sich auf sexuelle Gewalt spezialisiert haben, finden Sie unter "Hilfe finden".
Wie und wo kann Strafanzeige erstattet werden?
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen und Kindern ist eine Straftat. Sie kann grundsätzlich bei jeder Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen und Kindern ist eine Straftat. Sie kann grundsätzlich bei jeder Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden.
Es empfiehlt sich, die Anzeige sexueller Übergriffe nach Terminabsprache direkt bei der örtlich zuständigen Fachdienststelle der Kriminalpolizei für Sexualdelikte zu erstatten. Diese Fachdienststellen verfügen in der Regel über speziell ausgebildetes Personal, das eine kindgerechte Befragung gewährleisten kann und damit das Kind so wenig wie möglich belastet. Weitere Informationnen finden Sie bei den Anlaufstellen in den Bundesländern.
Kann ich bei einer Anzeige sexueller Übergriffe anonym bleiben?
Ja, aber meistens reicht das nicht aus, um den Täter oder die Täterin zu überführen.
Ja, aber meistens reicht das nicht aus, um den Täter oder die Täterin zu überführen.
So ist eine vollkommene anonyme Anzeige sexueller Übergriffe zwar möglich – zum Beispiel durch einen Anruf mit unterdrückter Nummer oder ein anonymes Schreiben. Für die Ermittlungsbehörden ist sie jedoch nur ein erster Hinweis. Wenn Sie Anzeige erstatten und anschließend als Zeug:in vernommen werden, müssen grundsätzlich Ihre Personalien aufgenommen werden. Hierzu gehört auch Ihre Adresse.
Was können Sie tun, wenn Sie Ihre Adresse nicht nennen möchten? In bestimmten Fällen, etwa wenn diese Angabe Sie gefährden könnte, können Sie entweder eine andere Adresse als sogenannte ladungsfähige Anschrift angeben oder die Angaben zur Adresse in der Ermittlungsakte schwärzen lassen. Bei einer Schwärzung bewahrt die Staatsanwaltschaft die Daten gesondert auf. Für Täter und Täterinnen beziehungsweise ihre Verteidiger:innen bleibt die Adresse geheim.
Was passiert bei der Polizei?
Wenn Sie von einer Straftat betroffen sind, vernimmt die Polizei Sie als Zeugin oder Zeugen. Bei einer Vernehmung erzählen Sie, was passiert ist und was Sie selbst wahrgenommen haben.
Wenn Sie von einer Straftat betroffen sind, vernimmt die Polizei Sie als Zeugin oder Zeugen. Bei einer Vernehmung erzählen Sie, was passiert ist und was Sie selbst wahrgenommen haben.
Dabei ist es ganz wichtig, die Wahrheit zu sagen, auch wenn diese unangenehm ist. Sie müssen auch dann die Wahrheit sagen, wenn Sie glauben, unter Umständen selbst etwas falsch gemacht oder die Tat provoziert zu haben. Zu der Wahrheitspflicht gehört auch, dass Sie keine Details verschweigen. Wenn Sie sich nicht an alles erinnern, ist es jedoch nicht schlimm. Wichtig ist, dass Sie den ermittelnden Beamt:innen und später dem Gericht ganz klar sagen,
- was Sie genau wissen,
- wo Sie sich nicht sicher sind,
- was Sie gar nicht wissen.
Neben der Befragung informiert Sie die Polizei auch über die geltenden Opferrechte. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit, sich im Ermittlungsverfahren und später vor Gericht von einer psychosozialen Prozessbegleitung unterstützen zu lassen. Die Polizei kann Ihnen darüber hinaus den Kontakt zu Opferhilfeorganisationen und Fachberatungsstellen vor Ort vermitteln. Sie sind erfahren darin, Opfer sexueller Gewalt zu unterstützen, zu stärken und während des Verfahrens zu begleiten.
Weitere Informationen erhalten Sie auch in der „Opferfibel“ des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.
Muss ich aussagen?
Grundsätzlich sind Zeug:innen zu einer Aussage verpflichtet und dürfen sie nicht verweigern. Das bezeichnet man als sogenannte Zeugenpflicht.
Grundsätzlich sind Zeug:innen zu einer Aussage verpflichtet und dürfen sie nicht verweigern. Das bezeichnet man als sogenannte Zeugenpflicht.
Sie gilt auch für Betroffene. Die Pflicht zur Aussage entfällt jedoch, wenn Sie ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht haben. Dieses Recht besteht, wenn es sich bei der beschuldigten Person um eine:n Angehörige:n handelt. Dabei müssen Sie nicht direkt verwandt sein. Auch Verlobte und verschwägerte Personen zählen dazu.
Wenn Sie bereits bei der Polizei ausgesagt haben und sich anschließend doch entscheiden, von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, darf die bisherige Aussage im weiteren Verfahren nicht mehr verwendet werden. Das heißt: Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht müssen in diesem Fall so tun, als gäbe es diese Aussage nicht. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie vor einer oder einem Richter:in ausgesagt haben. In diesem Fall darf die oder der Richter:in zu Ihrer vorherigen Aussage vernommen werden.
Kann ich die Vernehmung in Begleitung absolvieren?
Betroffene Personen haben das Recht, bei der polizeilichen Befragung von einer Vertrauensperson begleitet zu werden.
Betroffene Personen haben das Recht, bei der polizeilichen Befragung von einer Vertrauensperson begleitet zu werden.
Das kann auch ein:e Anwält:in sein, vor allem wenn sie oder er sich auf Opferrechte spezialisiert hat. Ebenso können Missbrauchsopfer eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Für die Begleitung durch eine:n Anwält:in und/oder eine psychosoziale Prozessbegleitung kann bei Gericht ein sogenannter Antrag auf Beiordnung gestellt werden. Es ist sinnvoll, bereits bei der Polizei um ein entsprechendes Antragsformular zu bitten. Sie kann auch alle Fragen hierzu beantworten.
Wer selbst als Zeug:in in Betracht kommt, ist als Vertrauensperson bei der Vernehmung ungeeignet. Wer das Ergebnis einer Ermittlung beeinträchtigt, kann zudem von der Vernehmung ausgeschlossen werden. Bei Müttern und Vätern kann das unter Umständen der Fall sein. Darüber hinaus könnte die Anwesenheit der Eltern bei der polizeilichen Befragung das Kind hemmen, auf die zum Teil schambesetzten Fragen zu antworten. Es kann daher sinnvoll sein, dass andere Menschen, die dem Kind nahestehen, es begleiten.
Kann die Zeugenaussage auch auf Video aufgenommen werden?
Schon bei der Polizei kann die Vernehmung von Zeug:innen gefilmt und aufgezeichnet werden. Das ist vor allem bei minderjährigen Zeug:innen wichtig, um sich einen umfassenden Eindruck zu verschaffen.
Schon bei der Polizei kann die Vernehmung von Zeug:innen gefilmt und aufgezeichnet werden. Das ist vor allem bei minderjährigen Zeug:innen wichtig, um sich einen umfassenden Eindruck zu verschaffen.
Darüber hinaus gibt es bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit einer richterlichen Videovernehmung. Sie kommt vor allem bei minderjährigen Betroffenen in Betracht. Eine richterliche Videovernehmung kann in vielen Fällen eine weitere Vernehmung in der späteren Hauptverhandlung ersetzen. Das ist für Betroffene ein großer Vorteil, der es Kindern und Jugendlichen unter Umständen erspart, vor Gericht erscheinen zu müssen.
Bei einer richterlichen Videovernehmung müssen alle Prozessbeteiligten die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen. Zwingend anwesend sind eine Person der Staatsanwaltschaft, bei der es sich zumeist um die Person handelt, die auch das weitere Ermittlungsverfahren führt, und eine Protokollkraft des Gerichts. Zudem müssen auch die beschuldigte Person und ihre Rechtsvertretung eine Möglichkeit zur Teilnahme haben. Bei minderjährigen Zeug:innen ordnet das Gericht in der Regel eine „getrennte Vernehmung“ an.
In diesem Fall befinden sich die genannten Personen nicht im Vernehmungszimmer, sondern in einem separaten Raum. Dort können sie die Vernehmung auf einem Bildschirm verfolgen. Im Vernehmungszimmer selbst sind lediglich das Kind beziehungsweise die oder der Jugendliche und ihre oder seine Begleitung. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine psychosoziale Prozessbegleitung oder um eine anwaltliche Vertretung handeln. Außerdem ist die oder der Richter:in anwesend. Im Anschluss an die Vernehmung kommen die Datenträger, auf denen die Vernehmung aufgezeichnet ist, sowie ein Protokoll der Vernehmung in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft.
Weitere Informationen finden Sie unter „Die strafrechtliche Hauptverhandlung“ im Abschnitt „Wie läuft für Zeug:innen eine Vernehmung vor Gericht ab?“.
Was passiert noch während der Ermittlungen?
Die Polizei prüft gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft, welche weiteren Ermittlungen notwendig sind. Das kann zum Beispiel eine ärztliche Untersuchung sein, um mögliche Verletzungen festzustellen oder um Spuren zu sichern.
Die Polizei prüft gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft, welche weiteren Ermittlungen notwendig sind. Das kann zum Beispiel eine ärztliche Untersuchung sein, um mögliche Verletzungen festzustellen oder um Spuren zu sichern.
In Gewaltschutzambulanzen können sich Betroffene kostenlos rechtsmedizinisch untersuchen lassen. Sie können, müssen dafür aber keine Strafanzeige bei der Polizei gestellt haben. Eine solche Untersuchung und Dokumentation der erlittenen Verletzungen ist besonders sinnvoll, wenn noch unsicher ist, ob Betroffene den sexuellen Missbrauch anzeigen. So gehen keine Beweise verloren, wenn Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt doch noch für ein strafrechtliches oder zivilrechtliches Verfahren entscheiden.
Wichtig zu wissen ist auch, dass eine Untersuchung außerhalb des Ermittlungsverfahrens stets freiwillig ist und nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der betroffenen Person beziehungsweise der Sorgeberechtigten geschieht. Außerdem gilt hier die ärztliche Schweigepflicht – auch gegenüber der Polizei und den Gerichten. Momentan gibt es in Deutschland leider nur einzelne Modellprojekte, die eine „anonyme“ beziehungsweise eine anzeigenunabhängige Spurensicherung bieten. Die Website von Terre des Femmes listet auf, wo die „anonyme“ Spurensicherung bereits kostenlos möglich ist.
Während der Ermittlungen müssen weitere Zeug:innen vernommen werden. Auch behandelnde Ärzt:innen werden befragt. Diese dürfen jedoch nur Auskunft geben, wenn sie zuvor von der betroffenen Person oder den Sorgeberechtigten von ihrer Schweigepflicht entbunden wurden. Das heißt: Die betroffene Person muss der oder dem behandelnden Ärzt:in die Erlaubnis geben, darüber zu sprechen. Auch die oder der Beschuldigte wird in der Regel zur Vernehmung geladen. Sie muss jedoch weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft erscheinen. In der „Opferfibel“ des Bundesjustizministeriums finden Sie weitere Informationen zu den Ermittlungen.
Was passiert mit der beschuldigten Person?
Die Unschuldsvermutung besagt, dass eine beschuldigte Person so lange unschuldig ist, bis das Gegenteil erwiesen ist.
Die Unschuldsvermutung besagt, dass eine beschuldigte Person so lange unschuldig ist, bis das Gegenteil erwiesen ist.
Der oder die Beschuldigte muss dem Staat nicht dabei helfen, die Wahrheit über den sexuellen Missbrauch herauszufinden. Die beschuldigte Person darf daher im Verfahren schweigen und muss deswegen auch nicht zu einer Befragung erscheinen.
In Haft genommen werden darf jemand vor einer Verurteilung nur, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Letzterer liegt zum Beispiel bei Fluchtgefahr aufgrund eines fehlenden festen Wohnsitzes vor, bei der Gefahr des Einwirkens auf Zeug:innen oder bei Wiederholungsgefahr.
Was ist ein Glaubhaftigkeitsgutachten?
Manchmal holt die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren ein Glaubhaftigkeitsgutachten ein.
Manchmal holt die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren ein Glaubhaftigkeitsgutachten ein.
Darin begutachtet ein:e aussagepsychologische:r Sachverständige:r, ob eine Aussage auf realen Erinnerungen beruht oder möglicherweise verfälscht wurde. Das hilft Staatsanwaltschaft und Gerichten dabei herauszufinden, was tatsächlich passiert ist. Ob jemand die Wahrheit sagt und die Erinnerung erlebnisbasiert ist, ist oft nicht mit hundertprozentiger Sicherheit festzustellen. Letztendlich kommt es darauf an, ob das Gericht davon überzeugt ist, dass die Aussage der Wahrheit entspricht.
Was erwartet mich bei einem Glaubhaftigkeitsgutachten?
Psycholog:innen versuchen nach einer standardisierten Methodik herauszufinden, ob eine Aussage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf beruht, dass reale Erinnerungen abgerufen und wiedergegeben werden.
Psycholog:innen versuchen nach einer standardisierten Methodik herauszufinden, ob eine Aussage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf beruht, dass reale Erinnerungen abgerufen und wiedergegeben werden.
Unter anderem wird untersucht, wie detailreich oder detailarm eine Schilderung ist, welche Besonderheiten sie aufweist und inwiefern sie bei Wiederholung gleich bleibt oder abweicht. Zusätzlich wird auch untersucht, in welcher Situation zum ersten Mal über das Erlebnis gesprochen wurde, unter welchen Umständen eine Anzeige gemacht wurde, und wie sich die Aussage entwickelt hat. Wenn ein Kind bereits von vielen Menschen befragt wurde, ist es wichtig, dies genau nachzuvollziehen, um einschätzen zu können, inwieweit die Aussage dennoch für das Gericht verwertbar ist oder nicht mehr zuverlässig ist.
Rufen Sie an – auch im Zweifelsfall
Sprechen Sie mit den Berater:innen beim Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch. Ihr Anruf ist anonym und kostenfrei.
Telefonzeiten:
Mo., Mi., Fr.: 9.00 bis 14.00 Uhr
Di., Do.: 15.00 bis 20.00 Uhr
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