Recht

Das Thema Recht kann bei Betroffenen und Angehörigen viele Fragen aufwerfen. Wir informieren Sie und zeigen Ihnen, wo Sie Unterstützung finden können.

Beratung finden

ErmittlungsverfahrenHauptverhandlungNebenklage

    Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?

    Viele Betroffene oder Angehörige finden es zunächst schwierig, sich rechtlich zurechtzufinden, da es viele Regeln und Formalitäten bei der Anzeige sexueller Übergriffe gibt.

    Viele Betroffene oder Angehörige finden es zunächst schwierig, sich rechtlich zurechtzufinden, da es viele Regeln und Formalitäten bei der Anzeige sexueller Übergriffe gibt.

    Viele fragen sich, ob sie einen Kindesmissbrauch anzeigen müssen und was sie dann erwartet. Daher ist es hilfreich, sich zunächst beraten zu lassen. In der Rechtsberatung können Sie besprechen, was Ihr Ziel ist und wie Sie rechtlich vorgehen können, um es zu erreichen. Welche Schritte möchten Sie gehen? Was kommt auf Sie zu? Welche Ansprüche haben Sie gegen den Täter oder die Täterin? Wie lange dauert ein Strafverfahren? Eine Rechtsberatung hilft Ihnen, gut informiert eine Entscheidung für das weitere Vorgehen zu treffen.

    Wer kann mich rechtlich beraten?

    Als Betroffene, die sexuelle Gewalt in der Kindheit erfahren haben, können Sie Angebote zur kostenlosen Rechtsberatung in Anspruch nehmen, oder sich an Anwält:innen wenden.

    Als Betroffene, die sexuelle Gewalt in der Kindheit erfahren haben, können Sie Angebote zur kostenlosen Rechtsberatung in Anspruch nehmen, oder sich an Anwält:innen wenden.

    Beratungsstellen

    In ganz Deutschland gibt es Beratungsstellen – einige bieten auch eine kostenlose Rechtsberatung oder können passende Anwält:innen empfehlen. Sie sind für Betroffene, die darüber nachdenken Kindesmissbrauch anzuzeigen, und ihre Angehörigen oft die erste Anlaufstelle für Unterstützung. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Datenbank.
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    Anwaltskanzleien

    Bei Rechtsanwält:innen gibt es verschiedene Spezialisierungen – zum Beispiel im Strafrecht, im Zivilrecht oder im Sozialrecht. Je nachdem, was Ihr Ziel ist – ob Sie Strafanzeige erstatten oder einen Anspruch auf Schadensersatz oder Opferentschädigung durchsetzen wollen – ist es sinnvoll, sich ein:e Fachanwält:in in der jeweiligen Disziplin zu suchen.

    Es gibt Anwält:innen, die sich auf die Vertretung von Mandant:innen spezialisiert haben, die Opfer von Straftaten geworden sind. Sie sollten jedoch wissen, dass Fachanwält:innen für Strafrecht in der Regel auch und vor allem Beschuldigte vertreten. Andere Anwält:innen für Opferrechte sind – zumeist als Fachanwält:innen für Sozial- und/oder Familienrecht – auf Fragen des Opferentschädigungsrechts, des Gewaltschutzes etc. spezialisiert und werden nicht als Nebenklagevertreter:innen in Strafverfahren tätig. Sie sollten daher unbedingt abfragen, welche Spezialisierung und welche Erfahrung die oder der Anwält:in hat.

    Auf der Website der Anwält:innen oder auch telefonisch können Sie erfahren, ob bereits Erfahrung in der Rechtsberatung zum Thema sexueller Missbrauch besteht. Einige Anwält:innen arbeiten auch mit Beratungsstellen oder Opfervereinen wie dem Weissen Ring e. V. zusammen und sind besonders auf die rechtliche Begleitung Betroffener, die sexuelle Gewalt erfahren haben, im Strafverfahren spezialisiert.

    Das Wichtigste bei der Auswahl: Sie sollten sich im Gespräch gut aufgehoben und beraten fühlen. Über ein Telefonat können Sie sich einen ersten Eindruck verschaffen. Wenn Sie nicht alleine gehen möchten, können Sie auch eine Vertrauensperson zur Unterstützung mitnehmen. Häufig bieten Anwält:innen ein kostenloses Erstgespräch an. Über den Weissen Ring e. V. können Sie auch sogenannte Hilfeschecks für eine anwaltliche Erstberatung bekommen. In unserer Datenbank finden Sie Anwält:innen in Ihrer Nähe.
    Zu den Anwält:innen 

    Lesen Sie in der Rubrik „Geschichten, die Mut machen“ das Interview mit Petra Ladenburger. Die Rechtsanwältin unterstützt Betroffene von sexualisierter Gewalt seit fast 30 Jahren bei der Anzeige sexueller Übergriffe.

    Wann sind sexuelle Handlungen strafbar?

    Sexuelle Handlungen mit Kindern, also Minderjährigen unter 14 Jahren, sind immer strafbar. Auch dann, wenn das Kind vermeintlich einverstanden ist oder die sexuelle Handlung sogar veranlasst.

    Sexuelle Handlungen mit Kindern, also Minderjährigen unter 14 Jahren, sind immer strafbar. Auch dann, wenn das Kind vermeintlich einverstanden ist oder die sexuelle Handlung sogar veranlasst.

    Dazu zählen folgende Handlungen:

    • Eine Person gibt einem Kind Zungenküsse.
    • Eine Person führt sexuelle Handlungen am Körper des Kindes aus.
    • Eine Person lässt sich von einem Kind sexuell befriedigen.
    • Eine Person zwingt ein Kind zu sexuellen Handlungen an sich selbst.
    • Eine Person dringt in den Körper eines Kindes ein, zum Beispiel in Scheide, Po oder Mund. Das Eindringen kann dabei mit dem Penis geschehen, aber auch mit einem Finger oder einem Gegenstand. Medizinische Untersuchungen, die für die Behandlung des Kindes notwendig sind, fallen nicht hierunter.

    Bei einem Eindringen in den Körper handelt es sich um eine sehr schwere Form von sexuellem Missbrauch. Es gibt jedoch auch sexuellen Missbrauch, bei dem der Körper des Kindes nicht direkt einbezogen wird:

    • Eine Person zieht sich vor einem Kind nackt aus und zeigt sich sexuell erregt.
    • Eine Person befriedigt sich sexuell vor einem Kind.
    • Eine Person zeigt einem Kind Bilder oder Videos von sexuellen Handlungen.

    Es gibt auch sexuellen Missbrauch mittels digitaler Medien. Welche Handlungen dazu gehören, erklären wir in der Rubrik „Fragen und Antworten“.

    Was gilt bei Jugendlichen ab 14 Jahren?

    Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen ab 14 Jahren sind nicht generell, sondern nur unter bestimmten Umständen strafbar.

    Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen ab 14 Jahren sind nicht generell, sondern nur unter bestimmten Umständen strafbar.

    Zum Beispiel, weil der Täter oder die Täterin die Aufgabe hatte, die ihm oder ihr anvertraute minderjährige Person zu schützen. Ein solches Obhutsverhältnis kann etwa bei der Erziehung, Ausbildung oder der Betreuung in der Lebensführung bestehen (§ 174 Strafgesetzbuch). Dies umfasst etwa Bewährungshelfer:innen, Lehrkräfte oder Heimleiter:innen.

    Den Schutz von Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch regelt außerdem § 182 Strafgesetzbuch. Danach macht sich strafbar, wer eine Zwangslage der jugendlichen Person ausnutzt – zum Beispiel wenn diese von Zuhause fortgelaufen ist und Hilfe benötigt – oder als über 18-jähriger Täter oder Täterin Geld für die sexuelle Handlung bezahlt. Eine Person über 21 Jahre macht sich zudem durch sexuelle Handlungen mit einer oder einem Jugendlichen unter 16 Jahren strafbar, wenn das Opfer ihr gegenüber nicht zur sexuellen Selbstbestimmung fähig ist. Das bedeutet, dass die betroffene Person gegenüber dem Täter oder der Täterin nicht in der Lage ist, ihr Handeln vollkommen zu überblicken, und der sexuellen Handlung somit nicht zustimmen kann. Das muss der Täter oder die Täterin erkennen und ausnutzen.

    Was ist der Unterschied zwischen Straf- und Zivilrecht?

    Im Strafrecht ermittelt der Staat, vertreten durch Polizei und Staatsanwaltschaft, gegen einen Täter oder eine Täterin.

    Im Strafrecht ermittelt der Staat, vertreten durch Polizei und Staatsanwaltschaft, gegen einen Täter oder eine Täterin.

    Gibt es genügend Beweise für eine Straftat, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage und das Gericht verurteilt den Täter oder die Täterin zu einer Strafe. Das Opfer sexueller Gewalt selbst ist beim Strafverfahren vor allem Zeug:in.

    Während das Strafrecht den Zweck hat, eine schuldige Person zu bestrafen, dient das Zivilrecht dazu, Ansprüche gegen jemanden durchzusetzen, zum Beispiel auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Die betroffene Person ist hier nicht Zeug:in, sondern Partei. Das bedeutet, dass sie selbst, möglichst vertreten durch einen rechtlichen Beistand, also durch ein:e Anwält:in, gegen den Täter oder die Täterin vorgehen und ihn oder sie verklagen kann.

    Wie läuft ein zivilrechtliches Verfahren ab?

    Zivilrechtliche Verfahren unterscheiden sich deutlich vom Strafverfahren. Hier werden keine Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft geführt.

    Zivilrechtliche Verfahren unterscheiden sich deutlich vom Strafverfahren. Hier werden keine Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft geführt.

    Die notwendigen Beweismittel tragen Sie selbst zusammen. Zu Beginn eines Zivilprozesses steht meist das sogenannte schriftliche Vorverfahren. Es dient der Vorbereitung des Haupttermins.
    In diesem trägt zunächst die klagende Person vor, welchen Anspruch – zum Beispiel auf Zahlung eines Schmerzensgeldes – sie geltend machen möchte, und benennt die Beweismittel, zum Beispiel Zeug:innen, ärztliche Berichte, Fotos –, auf die sie den Anspruch stützt. Anschließend erwidert die Gegenseite und versucht, die Beweismittel zu entkräften, indem sie etwa eigene Zeug:innen benennt. Dieses schriftliche Vorverfahren kann sich über mehrere Monate hinziehen, bis es zur Gerichtsverhandlung kommt.

    Für ein zivilrechtliches Verfahren müssen Sie viele Formalitäten einhalten und alle Beweise, die eine Anzeige sexueller Übergriffe stützen, selbst erbringen. Deshalb ist es wichtig, sich von einer oder einem Anwält:in unterstützen zu lassen. Es ist sinnvoll, sich bereits vor einer Klage umfassend beraten zu lassen. Bei geringem Einkommen können Sie bei Ihrem Amtsgericht einen sogenannten Beratungsschein beantragen. Wird er erteilt, übernimmt der Staat die Kosten für eine außergerichtliche Rechtsberatung. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Darüber werden die Kosten für ein gerichtliches Verfahren übernommen – dazu zählen die Gerichtskosten und die Kosten für die eigene Rechtsvertretung. Diesen Antrag stellen Sie bei dem für das Verfahren zuständigen Gericht.

      Wann ist eine Tat verjährt?

      Das ist im Strafrecht und Zivilrecht unterschiedlich geregelt. Im Strafrecht gilt: Je schwerer ein Delikt mit Strafe bedroht ist, desto länger kann die Tat geahndet werden.

      Das ist im Strafrecht und Zivilrecht unterschiedlich geregelt. Im Strafrecht gilt: Je schwerer ein Delikt mit Strafe bedroht ist, desto länger kann die Tat geahndet werden.

      Bei Straftaten wie sexuellem Kindesmissbrauch kommen Verjährungsfristen zwischen 5 und 20 Jahren – bei Missbrauch mit Todesfolge sind es 30 Jahre – in Betracht.
      Die Frist im Strafrecht beginnt generell, wenn die letzte Tathandlung abgeschlossen ist. Bei Sexualstraftaten gibt es jedoch eine besondere Regelung. Hier beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn das Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Diese Fristen geben jedoch nur eine Orientierung: Die rechtsverbindliche Entscheidung trifft die jeweilige Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht.

      Bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung und wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit sieht das Gesetz eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vor.
      Wenn Sie zivilrechtliche Ansprüche gegen einen Täter oder eine Täterin geltend machen wollen, kann es helfen, sich durch eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Wenn Sie sexuellen Missbrauch anzeigen möchten, finden Sie Anwält:innen in Ihrer Nähe in unserer Datenbank.

      Zu den Anwält:innen

      Wie lange dauert ein Verfahren?

      Strafrechtliche Verfahren können sehr aufwendig sein. Das führt leider dazu, dass zwischen einer Strafanzeige und dem Urteil oft mehrere Monate, in einigen Fällen sogar mehrere Jahre liegen.

      Strafrechtliche Verfahren können sehr aufwendig sein. Das führt leider dazu, dass zwischen einer Strafanzeige und dem Urteil oft mehrere Monate, in einigen Fällen sogar mehrere Jahre liegen.

      Das gilt besonders dann, wenn Taten schon länger zurückliegen oder viele Zeug:innen zu vernehmen sind. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, sich frühzeitig anwaltliche und/oder psychosoziale Unterstützung zu suchen und sich schon vor einer Anzeigeerstattung beraten zu lassen.

      Die eigentliche Hauptverhandlung umfasst im Zivilrecht meistens weniger Termine als im Strafrecht. Das bedeutet allerdings nicht unbedingt, dass das Verfahren auch schneller vorbei ist. Ein Grund hierfür ist auch, dass Zivilgerichte Verfahren oft „aussetzen“, also unterbrechen, wenn parallel ein strafrechtliches Verfahren geführt wird. In diesen Fällen wird der Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens abgewartet, bevor das zivilrechtliche fortgeführt wird.

      Zudem wird meist ein sogenanntes schriftliches Vorverfahren durchgeführt, das mehrere Monate dauern kann. Dabei schildert die Klägerseite dem Gericht, worauf sie ihren Anspruch stützt, und benennt sämtliche Beweismittel. Die Beklagtenseite hingegen versucht, diese Beweismittel zu entkräften und darzulegen, dass zum Beispiel ein Schmerzensgeldanspruch gar nicht besteht.

      Was ist ein Ermittlungsverfahren?

      Jedes Strafverfahren beginnt mit einem Ermittlungs- oder Vorverfahren. Die Staatsanwaltschaft leitet es ein, wenn sie Anhaltspunkte für eine Straftat sieht.

      Jedes Strafverfahren beginnt mit einem Ermittlungs- oder Vorverfahren. Die Staatsanwaltschaft leitet es ein, wenn sie Anhaltspunkte für eine Straftat sieht.

      Das nennt man Anfangsverdacht. Dieser Anfangsverdacht kann zum Beispiel bestehen, weil jemand Strafanzeige erstattet oder wenn die Staatsanwaltschaft oder Polizei auf anderem Wege von einer möglichen Straftat erfahren, zum Beispiel durch einen Hinweis.

      Während des Ermittlungsverfahrens versucht die Staatsanwaltschaft herauszufinden, was tatsächlich passiert ist. Hierbei unterstützt sie insbesondere die Polizei, die zum Beispiel Zeug:innen vernimmt. Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft anhand der ermittelten Tatsachengrundlage: Entweder erhebt sie Anklage oder sie stellt das Verfahren ein.

      Erfahren Sie mehr über die Anzeige, Aussage und Arbeit der Polizei im Ermittlungsverfahren bei sexuellem Missbrauch.
      Zum Ermittlungsverfahren
       

      Wann kommt es zur Anklage, wann nicht?

      Wenn die Staatsanwaltschaft annimmt, dass die Ermittlungen ausreichen, um die beschuldigte Person vor Gericht zu verurteilen, stellt sie eine Anklage.

      Wenn die Staatsanwaltschaft annimmt, dass die Ermittlungen ausreichen, um die beschuldigte Person vor Gericht zu verurteilen, stellt sie eine Anklage.

      Das Gericht prüft dann, ob das sogenannte Hauptverfahren eröffnet wird. Ein Termin wird bestimmt, Angeklagte:r, Opfer und Zeug:innen werden geladen.

      Ist das nicht der Fall, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die beschuldigte Person ein. Allerdings kann die verletzte Person dagegen Beschwerde einlegen und später eventuell ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren anstreben.

      Welche Unterstützung gibt es während des Verfahrens?

      Seit 2017 haben Betroffene oder Opfer sexueller Gewalt einen Anspruch auf professionelle Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens.

      Seit 2017 haben Betroffene oder Opfer sexueller Gewalt einen Anspruch auf professionelle Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens.

      Diese psychosoziale Prozessbegleitung wird den Betroffenen als sogenannte Beiordnung zur Seite gestellt. Beantragt wird die Beiordnung bei Gericht. Das kann auch schon im Ermittlungsverfahren geschehen.

      Die psychosoziale Prozessbegleitung informiert, betreut und unterstützt Betroffene, die sexuelle Gewalt erfahren haben, während und nach der Hauptverhandlung. Eine solche professionelle Begleitung kann hilfreich sein, da rechtliche Verfahren von vielen Betroffenen als sehr belastend empfunden werden. Die Prozessbegleitung ist aber kein Ersatz für die Rechtsberatung von Anwält:innen. In unserer Datenbank finden Sie psychosoziale Prozessbegleiter:innen in Ihrem Bundesland.
      Zur Prozessbegleitung

      Außerdem gibt es vor Ort häufig Beratungsstellen, deren Mitarbeiter:innen auch andere Zeug:innen zum Gericht begleiten. Einen Überblick über die Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren gibt die „Opferfibel“ des Bundesjustizministeriums.

      Was ist die strafrechtliche Hauptverhandlung?

      In der strafrechtlichen Hauptverhandlung wird vor Gericht über die Schuld der angeklagten Person entschieden.

      In der strafrechtlichen Hauptverhandlung wird vor Gericht über die Schuld der angeklagten Person entschieden.

      Im Rahmen einer Beweisaufnahme werden nochmals alle Zeug:innen und zusätzlich die ermittelnden Polizeibeamt:innen befragt. Außerdem werden unter Umständen Sachverständige, wie zum Beispiel Rechtsmediziner:innen oder Psycholog:innen, gehört. Ist das Gericht am Ende der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die angeklagte Person die Tat begangen hat, verurteilt es sie zu einer Strafe. Bleiben auch nach der Beweisaufnahme noch Zweifel an der Schuld der angeklagten Person, wird sie freigesprochen.

      Erfahren Sie mehr über die strafrechtliche Hauptverhandlung und wie sie abläuft.Zur Hauptverhandlung

      Was ist eine Nebenklage?

      Für Betroffene von schwerwiegenden Straftaten, zu denen ausdrücklich alle Sexualstraftaten gehören, gibt es die Möglichkeit einer Nebenklage.

      Für Betroffene von schwerwiegenden Straftaten, zu denen ausdrücklich alle Sexualstraftaten gehören, gibt es die Möglichkeit einer Nebenklage.

      Sie können in einem Strafverfahren neben der Staatsanwaltschaft als weitere:r Ankläger:in auftreten und damit Einfluss auf das Verfahren nehmen. Die Nebenklage ermöglicht Ihnen, aktiv am Prozess teilzunehmen und zusätzliche Rechte zugesprochen zu bekommen.

      Dadurch können Sie die Akten einsehen, Fragen an die anderen Beteiligten stellen und beanstanden, ein:e Richter:in wegen Befangenheit ablehnen, ebenso eine:n Sachverständige:n. Sie können Beweisanträge stellen, Erklärungen abgeben und am Ende der Beweisaufnahme ein sogenanntes Plädoyer halten. Sollte die angeklagte Person freigesprochen werden, können Sie rechtlich dagegen vorgehen. Das Anfechten der Strafhöhe ist allerdings nicht möglich.

      Erfahren Sie mehr über die Nebenklage bei Fällen von sexuellem Missbrauch.

      Zur Nebenklage

      Weiterführende Informationen

      Wenn Sie sich tiefergehend informieren möchten, helfen Ihnen diese Links:

      Wenn Sie sich tiefergehend informieren möchten, helfen Ihnen diese Links:

      Geschichten, die Mut machen

      Interview | Sport

      Die öffentlichen Reaktionen haben mir gezeigt: Ich bin nicht allein. Es gibt viele Leute, denen es auch so geht. Heute bin ich glücklich. Mein Leben geht weiter. Ich habe ein gutes Verhältnis zu meinem Körper und meiner Sexualität

      Lisa-Marie Kreutz

      Betroffene

      Zum Interview

      Interview | Gesellschaft

      Ich hätte mir gewünscht, dass die Menschen aus meinem Umfeld mich einfach mal fragen, wie es mir geht und ob zu Hause alles in Ordnung ist. Es gab so viele Momente in meinem Leben, in denen deutlich wurde, dass mit mir etwas nicht stimmt.

      Lisa Fahrig

      Mitglied im Betroffenenrat

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      Porträtfoto Lisa Fahrig

      Interview | Therapie

      Der sexuelle Missbrauch durch eine Frau hat mich in meiner Männlichkeit extrem beschädigt. Damit stand ich über viele Jahre in Konflikt. Das war für mich echt brutal. Ich habe lange gebraucht, um beide Seiten auszusöhnen.

      Nicolas Haaf

      Mitglied im Betroffenenrat

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      Porträtfoto Nicolas Haaf

      Interview | Beratung

      Mut braucht es immer bei diesem sensiblen und persönlichen Thema. Dennoch bin ich überzeugt, dass Anrufen hilft. Es ist ein erster Schritt, ein erstes „Sich trauen“. Und alleine das macht alle weiteren Schritte oft sehr viel leichter.

      Tanja von Bodelschwingh

      Beraterin beim Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch

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      Porträtfoto Tanja von Bodelschwingh

      Interview | Aufarbeitung

      Wir wollen aus den Geschichten lernen. Das ist das zentrale Moment von Aufarbeitung: Der Blick zurück soll uns eine Basis geben, um für das Heute und für die Zukunft zu lernen.

      Barbara Kavemann

      Mitglied bei der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs

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      Porträtfoto Barbara Kavemann

      Interview | Selbsthilfe

      In unserer Selbsthilfegruppe können Männer ihre Schwächen zeigen und werden dafür nicht ausgelacht, sondern respektiert. Das alleine ist schon eine Erfahrung: Ich muss hier nicht den Macker spielen, sondern kann mich verletzlich zeigen.

      Max Ciolek

      Mitglied im Betroffenenrat

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      Porträtfoto Max Ciolek

      Interview | Recht

      Die Entwicklungen, die ich bei vielen Betroffenen beobachte, sind sehr ermutigend und motivierend. Teilweise können sie während des langen Prozesses wieder zu ihrem alten Ich finden.

      Petra Ladenburger
      Rechtsanwältin

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      Porträtfoto Petra Ladenburger

      Interview | Menschen mit Behinderungen

      Gerade in akuten Krisensituationen hilft es enorm, sich Rat von außen zu suchen und nicht nur im eigenen Kreis zu bleiben. Wir schauen uns alles unabhängig an und können helfen, die Situation neutral einzuordnen.

      Pia Witthöft

      Leiterin Mutstelle, Lebenshilfe Berlin

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      Porträtfoto Pia Witthöft

        Rufen Sie an – auch im Zweifelsfall

        Sprechen Sie mit den Berater:innen beim Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch. Ihr Anruf ist anonym und kostenfrei.

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        Telefonzeiten:

        Mo., Mi., Fr.: 9.00 bis 14.00 Uhr
        Di., Do.: 15.00 bis 20.00 Uhr

        Schreiben Sie eine Nachricht

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