Anwaltskanzlei Schäfer (FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT) - bundesweit tätig - in Berlin
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Schloßstr. 26 - 12163 Berlin
(Berlin)
Telefon
030 217 55 22 - 0Sprechzeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag:
09.00 bis 13.00 Uhr
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag:
14.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch, Freitag:
10.00 bis 13.00 Uhr
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung
Wir beraten
Geschlechtliche Identität
- weiblich
- männlich
- trans*weiblich
- trans*männlich
- divers / nicht binär
Alter
- 1-100 Jahre
Angebot für
- Betroffene
- Angehörige, Bezugspersonen, soziales Umfeld
- Fachkräfte
Die Beratung ist verfügbar
- Vor Ort
- Telefonisch
- Online
Sprachangebot
- Deutsch
- Englisch
- Französisch
Barrierefreiheit
- Erste Kontaktaufnahme schriftlich möglich
Themen
- Prävention
- Sexualisierte Gewalt mittels digitaler Medien
- Organisierte sexualisierte und rituelle Gewalt
- Übergriffige Kinder und Jugendliche
- Menschenhandel
Weitere Informationen
Zusätzlicher Hinweis
Wir vertreten Sie an jedem Ort in ganz Deutschland!
Gehen Sie zum Arzt, möchten Sie von ihm bestmöglich beraten und behandelt werden und zwar so, als wäre er selbst der Patient. So verstehen wir unseren Beruf als Fachanwälte für Strafrecht.
Rechtsanwalt Georg C. Schäfer, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Sarah Kroll, Fachanwältin für Strafrecht
Das Amtsgericht Tiergarten bezeichnet Rechtsanwalt Schäfer in einem Beschluss als "erfahrener Nebenklagevertreter".
Wenn Sie Geschädigte/r einer Straftat geworden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich als Nebenkläger/in nach den §§ 395 ff. StPO der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Eine solche Nebenklage kommt z. B. bei Geschädigten von
Sexualdelikten
Körperverletzungsdelikten
Tötungsdelikten (versucht)
in Betracht. Die gleiche Befugnis steht den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat getöteten Menschen zu. Als Nebenkläger haben Sie beispielsweise das Recht, durch Ihren Anwalt ggf. Einsicht in die Akten zu nehmen, vollständig an der Hauptverhandlung teilzunehmen, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen und Entschädigungen für die Tat und Ihre Folgen zu verlangen.
Sie können sich für all dies eines Rechtsanwaltes bedienen.
Besonders schutzwürdige Nebenkläger/innen können sich nach § 397a Abs. 1 StPO einen anwaltlichen Beistand auf Kosten der Landeskasse, einen sogenannten Opferanwalt, beiordnen lassen. Dies kommt beispielsweise bei Straftaten wie besonders schweren Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176a, 176b StGB), sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), bei versuchten Tötungsdelikten sowie bei Tötungen naher Angehöriger in Betracht.
Der bestellte Rechtsanwalt hat sodann ggf. auch das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen und an allen Vernehmungen vor und während der Hauptverhandlung teilzunehmen und Sie während Ihrer Zeugenvernehmung zu begleiten und zu unterstützen. Des Weiteren hat er als Ihr Beistand Frage- und Antragsrechte.
Im sogenannten Adhäsionsverfahren kann der Rechtsanwalt für Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, die aus der gegen Sie begangenen Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche schon im Strafverfahren zu verfolgen.
Sollten Sie nicht Verletzte/r einer Straftat sein, sind jedoch als Zeugin oder Zeuge in einem Strafverfahren benannt, so kann Ihnen unter bestimmtenen Voraussetzungen, die sich aus § 68b StPO ergeben, auf Kosten der Landeskasse ein sogenannter Zeugenbeistand bestellt werden.
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